Satzung des SV Rothau 1972 e.V.


Satzung des SV Rothau
Sitz Rothau lt. Beschluß der Mitgliederversammlung vom 18.03.1994


    §1 Zweck, Name, Sitz, Geschäftsjahr


      Der SV Rothau ist ein Verein zur Pflege der Geselligkeit. Er hat seinen Sitz in: Rothau - 94104 Tittling

      Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

    §2 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft


      (1) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein an die Vorstandschaft des Vereins zu richtender Aufnahmeantrag, in dem sich der Antragsteller zur Einhaltung der Satzungsbestimmungen verpflichtet. Die Vorstandschaft entscheidet über die Aufnahme nach freiem Ermessen.

      (2) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, schriftliche Austrittserklärung oder Ausschließung. Ein Mitglied kann jederzeit seinen Austritt durch schriftliche Antrag an die Vorstandschaft erklären. Die Ausschließung ist zulässig, wenn das Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Über den Ausschluß entscheidet die Mitgliederversammlung.

      (3) Ein Mitglied hat nach Beendigung der Mitgliedschaft keine Anspruch auf das Vereinsvermögen.

    §3 Vorstandschaft


      (1) Die Geschäfte des Vereins werden von der Vorstandschaft geführt, die aus dem 1. Vorstand, dem 2. Vorstand, dem Kassier und dem Schriftführer besteht. Bei Verhinderung des 1. Vorstand wird dieser von dem 2. Vorstand vertreten.

      (2) Die Mitglieder der Vorstandschaft werden jeweils in der ordentlichen Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Der 1. Vorstand bleibt jedoch solange im Amt, bis ein neuer 1. Vorstand gewählt worden ist. Die Wiederwahl eines Vorstandschaftsmitglieds ist zulässig.

      (3) Die Vorstandschaft kann Verpflichtungen für den Verein nur in der Weise begründen, daß die Haftung der Mitglieder auf das Vereinsvermögen beschränkt ist. Demgemäß soll in allen namens Vereins abzuschließenden Verträgen oder sonstigen abzugebenden Verpflichtungserklärungen die Bestimmung aufgenommen werden, daß die Vereinsmitglieder für die daraus entstehenden Verbindlichkeiten nur mit dem Vereinsvermögen haften.

    §4 Mitgliederversammlung


      (1) Die ordentliche Mitgliederversammlung des Vereins findet jeweils im März eines Geschäftsjahres statt. Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über:

        a) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
        b) die Wahl und Abberufung von Vorstandschaftsmitgliedern,
        c) den Ausschluß eines Mitglieds,
        d) die Auflösung des Vereins und die Verwendung des Vereinsvermögens.

      (2) Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen einberufen werden, wenn mindestens fünf Mitglieder dies verlangen. Wird dem Verlangen durch den 1. Vorstand nicht entsprochen, so können diese Mitglieder selbst die Mitgliederversammlung einberufen.

      (3) Bei der Beschlußfassung in den Mitgliederversammlungen entscheidet, soweit nicht die Satzung etwas Abweichendes bestimmt, die Mehrheit der erschienenen Mitglieder.

    §5 Auflösung des Vereins


      (1) Die Auflösung des Vereins bedarf des Beschlusses der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder.

      (2) Die Auseinandersetzung nach Auflösung des Vereins soll unter entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches für die Liquidation eines rechtsfähigen Vereins erfolgen.

    § 6 Errichten der Satzung


      a) Tag der Errichtung der Satzung ist der 18.03.1994

      b) Ergänzt durch Beschluß vom: 20.10.2001
          - Euro Umstellung

      c) Ergänzt durch Beschluß vom: 14.01.2012
          - Erhöhung Mitgliedsbeitrag auf 15,- Euro

    Rothau, 18. März 1994

    Mitglieder des Vorstandes

    1. Vorsitzender
    2. Vorsitzender
    Schriftführer
    Kassier